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Kindergeld während Ausbildung: Anspruch, Einkommensgrenze, Nachweis

Kindergeld während Ausbildung: Anspruch, Einkommensgrenze, Nachweis

Familien mit Kindern in Ausbildung profitieren von staatlicher Unterstützung durch das Kindergeld. Diese Leistung stellt sicher, dass Eltern finanziell entlastet werden, während ihr Nachwuchs eine berufliche Qualifikation erwirbt. Besonders für volljährige Auszubildende und Studierende spielt das Kindergeld eine wichtige Rolle, denn die monatliche Zahlung hilft dabei, Lebenshaltungskosten zu decken und die Ausbildungszeit zu finanzieren. Die Leistung wird direkt an die Eltern ausgezahlt, kann aber unter bestimmten Umständen auch an das Kind selbst überwiesen werden.

Im Jahr 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Monat und Kind. Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern das Kind eine anerkannte Ausbildung absolviert oder studiert. Allerdings müssen Familien bestimmte Voraussetzungen erfüllen und regelmäßig Nachweise vorlegen. Die Regelungen unterscheiden sich je nachdem, ob es sich um die erste oder eine weitere Ausbildung handelt. Eltern sollten daher genau wissen, welche Bedingungen gelten und welche Unterlagen die Familienkasse fordert.

Wer hat Anspruch auf Kindergeld in der Ausbildung?

Volljährige Kinder zwischen 18 und 25 Jahren haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie eine Schul- oder Berufsausbildung durchlaufen. Die Familienkasse zahlt die Leistung weiter, solange das Kind ernsthaft und regelmäßig lernt sowie auf einen anerkannten Abschluss hinarbeitet. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person eine duale Ausbildung im Betrieb macht, eine Berufsfachschule besucht oder an einer Hochschule eingeschrieben ist. Fernstudien und berufsbegleitende Weiterbildungen werden ebenfalls berücksichtigt, falls sie Teil der ersten Berufsausbildung sind.

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Bei der ersten Ausbildung stellt die Familienkasse keine weiteren Anforderungen an die Erwerbstätigkeit des Kindes. Anders verhält es sich nach Abschluss der Erstausbildung oder des Erststudiums. Wer dann eine zweite Ausbildung beginnt, muss strengere Voraussetzungen erfüllen. Die Familienkasse prüft in diesem Fall, ob das Kind einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dabei gilt: Wer mehr als 20 Stunden pro Woche neben der Ausbildung arbeitet, verliert den Anspruch auf Kindergeld. Minijobs bleiben jedoch unschädlich, ebenso wie Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses.

Keine Einkommensgrenze bei der ersten Ausbildung

Seit 2012 existiert keine feste Einkommensgrenze mehr für Kinder in der Erstausbildung. Früher mussten Familien darauf achten, dass ihr Kind nicht mehr als etwa 8.000 Euro jährlich verdiente. Diese Regelung wurde abgeschafft, was Auszubildenden und Studierenden deutlich mehr Flexibilität verschafft. Heute können junge Menschen unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass der Kindergeldanspruch ihrer Eltern gefährdet wird. Die Höhe des Ausbildungsgehalts oder des Verdienstes aus einem Nebenjob spielt für die Familienkasse keine Rolle mehr.

Zeitraum Regelung zur Einkommensgrenze Auswirkung für Familien Beispiel
Vor 2012 Einkommensgrenze ca. 8.004 € jährlich (später 8.354 €) Kindergeld entfiel bei Überschreitung, strenge Kontrolle erforderlich Student mit Nebenjob für 450 €/Monat riskierte Kindergeld-Verlust
Seit 2012 Keine Einkommensgrenze mehr bei Erstausbildung Unbegrenztes Hinzuverdienen möglich, deutlich mehr Flexibilität Auszubildende mit 900 € Vergütung + 520 € Minijob = kein Problem
Erstausbildung heute Einkommen komplett irrelevant, keine Meldepflicht Keine Nachweise über Einkünfte nötig, vereinfachtes Verfahren Bachelor-Student verdient 15.000 € jährlich → Kindergeld bleibt
Zweitausbildung heute Keine Einkommensgrenze, aber 20-Stunden-Regel Arbeitszeit entscheidend, nicht das Einkommen Master-Student mit 19 Std./Woche Job → OK, bei 21 Std. → Kindergeld weg
Minijobs (alle Fälle) Immer unschädlich, auch bei Zweitausbildung Geringfügige Beschäftigung bis 538 € (2026) bleibt ohne Folgen Auch bei 30 Std./Woche Minijob behält Kind in Zweitausbildung Kindergeld
💰 Kindergeld 2026 259 € pro Monat und Kind – ausgezahlt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei Ausbildung oder Studium
💡 Tipp Seit 2012 können Auszubildende und Studierende in der Erstausbildung unbegrenzt hinzuverdienen, ohne den Kindergeldanspruch der Eltern zu gefährden. Nur bei der Zweitausbildung gilt die 20-Stunden-Wochenregel!

Diese Änderung erleichtert vielen Familien die Finanzierung der Ausbildungszeit erheblich. Ein Auszubildender darf seine reguläre Vergütung beziehen und gleichzeitig einen Nebenjob ausüben, ohne Abstriche beim Kindergeld befürchten zu müssen. Gleiches gilt für Studierende, die neben dem Studium arbeiten möchten. Lediglich die Art der Tätigkeit und der zeitliche Umfang werden bei einer Zweitausbildung relevant. Bei der Erstausbildung hingegen bleiben alle Einkünfte ohne Konsequenzen, solange das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Besonderheiten bei der zweiten Ausbildung

Wer nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Bachelorstudium eine weitere Qualifikation anstrebt, unterliegt speziellen Regelungen. Die Familienkasse zahlt das Kindergeld nur dann weiter, wenn das Kind nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Grenze gilt als entscheidende Schwelle zwischen unschädlicher und schädlicher Beschäftigung. Überschreitet eine Person diese Arbeitszeit, endet der Kindergeldanspruch automatisch. Dabei zählt nicht die Höhe des Einkommens, sondern ausschließlich die aufgewendete Arbeitszeit.

Besonderheiten bei der zweiten Ausbildung

Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen von dieser Regel. Geringfügige Beschäftigungen, bekannt als Minijobs, bleiben stets unschädlich für den Kindergeldanspruch. Ebenso verlieren Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses nicht den Anspruch, selbst wenn sie mehr als 20 Wochenstunden umfassen. Ein Lehramtsstudierender im Referendariat oder ein Medizinstudent in der praktischen Ausbildung können daher weiterhin Kindergeld erhalten. Für Studierende, die in den Semesterferien arbeiten möchten, gilt eine weitere Erleichterung: Wer vorübergehend für maximal zwei Monate mehr als 20 Stunden arbeitet, behält den Anspruch, falls die durchschnittliche Jahresarbeitszeit unter der Grenze liegt.

Welche Nachweise verlangt die Familienkasse?

Eltern müssen der Familienkasse regelmäßig belegen, dass ihr Kind weiterhin eine Ausbildung absolviert. Bei Schulbesuch reicht eine aktuelle Schulbescheinigung aus, die in der Regel einmal jährlich vorzulegen ist. Studierende müssen ihre Immatrikulationsbescheinigung einreichen, die sie zu jedem Semesterbeginn von ihrer Hochschule erhalten. Auszubildende in Betrieben oder Berufsfachschulen legen ihren Ausbildungsvertrag oder eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebs vor. Bei Studiengängen ohne regelmäßige Anwesenheitspflicht fordert die Familienkasse oft zusätzliche Leistungsnachweise, um die Ernsthaftigkeit der Ausbildung zu prüfen.

Die Familienkasse versendet in bestimmten Abständen Fragebögen an die Eltern, mit denen der aktuelle Status des Kindes überprüft wird. Diese Schreiben enthalten meist einen Vordruck für die benötigten Bescheinigungen. Eltern sollten innerhalb der gesetzten Frist antworten und die erforderlichen Unterlagen beifügen, um eine Unterbrechung der Zahlungen zu vermeiden. Wer mehr Zeit benötigt, kann dies der Familienkasse mitteilen. Bei Änderungen wie dem Abbruch oder Abschluss der Ausbildung besteht eine Meldepflicht. Wird die Mitteilung versäumt und Kindergeld zu Unrecht weiterbezogen, drohen Rückforderungen.

Sonderfälle und Übergangszeiten

Sonderfälle und Übergangszeiten Zwischen dem Ende der Schulzeit und dem Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums gewährt die Familienkasse eine Übergangsfrist von vier Monaten. Innerhalb dieser Zeitspanne wird das Kindergeld ohne weitere Prüfung weitergezahlt, selbst wenn das Kind noch keine neue Ausbildung begonnen hat. Diese Regelung gilt auch für Phasen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, etwa zwischen dem Bachelorstudium und dem anschließenden Master. Wer keinen Ausbildungsplatz findet, kann ebenfalls weiterhin Kindergeld beziehen, muss jedoch ernsthafte Bewerbungsbemühungen nachweisen.

Bei Krankheit bleibt der Kindergeldanspruch bestehen, sofern eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Mutterschutz, nicht jedoch für die Elternzeit. Kinder mit einer Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und die Person daran hindert, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen unbefristet Kindergeld. Wer vor der Ausbildung einen Freiwilligendienst geleistet hat, kann seinen Anspruchszeitraum um die Dauer des Dienstes verlängern, maximal jedoch um zwölf Monate. Diese Ausnahmen tragen dazu bei, dass Familien auch in besonderen Lebenslagen Unterstützung erhalten.

Fazit zum Kindergeld während der Ausbildung

Sonderfälle und Übergangszeiten Das Kindergeld während der Ausbildung sichert Familien eine verlässliche finanzielle Unterstützung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes. Während bei der Erstausbildung keine Einkommensgrenzen existieren und Nebenverdienste erlaubt sind, müssen Kinder in der Zweitausbildung die 20-Stunden-Regel beachten. Regelmäßige Nachweise wie Schul- oder Hochschulbescheinigungen sind erforderlich, damit die Familienkasse die Zahlungen fortsetzt. Übergangszeiten von bis zu vier Monaten sowie Sonderregelungen bei Krankheit oder Behinderung bieten zusätzliche Flexibilität. Eltern sollten Änderungen stets zeitnah melden und die geforderten Unterlagen fristgerecht einreichen, um Unterbrechungen oder Rückforderungen zu vermeiden.