Zwischen September 2024 und September 2025 gaben Menschen in Deutschland rund 4,3 Milliarden Euro für Nahrungsergänzungsmittel aus. Die Summe verteilte sich auf etwa 415 Millionen Packungen. Das ergab eine Marktanalyse im Auftrag des Lebensmittelverbands. Vitamine und Mineralstoffe machten 48 Prozent des Umsatzes aus, Magnesium war mit 75,3 Millionen Packungen die absatzstärkste Mineralstoffkategorie. Apotheken, Drogerien, Lebensmittelhandel und Reformhäuser setzten 77,5 Prozent der Packungen ab, der Online- und Versandhandel kam auf 22,5 Prozent. Das Bundesinstitut für Risikobewertung geht davon aus, dass etwa ein Drittel der Erwachsenen regelmäßig zu solchen Präparaten greift.
Nahrungsergänzungsmittel fallen unter die EU-Richtlinie 2002/46/EG und die deutsche Nahrungsergänzungsmittelverordnung, kurz NemV. Vor dem ersten Verkauf prüft keine Behörde, ob ein Präparat wirkt oder ob die gewählte Dosierung sinnvoll ist. Auch die Werbeaussagen auf der Packung durchlaufen vorher keine Kontrolle. Die Unternehmen tragen die Verantwortung für die gesundheitliche Unbedenklichkeit ihrer Ware selbst, geprüft wird erst am Markt durch die Lebensmittelüberwachung der Bundesländer. Die Verbraucherzentralen haben bei den zuständigen Behörden nachgefragt. Danach liegt die Beanstandungsquote je nach Bundesland zwischen 25 und mehr als 80 Prozent.
Warum Nahrungsergänzungsmittel rechtlich Lebensmittel sind
Die NemV definiert Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel, die Nährstoffe in konzentrierter und dosierter Form liefern. Typisch sind Kapseln, Tabletten, Pulverbeutel oder Trinkampullen. Anhang I und II der Richtlinie 2002/46/EG legen fest, welche Vitamine und Mineralstoffe in welchen chemischen Verbindungen eingesetzt werden dürfen. Auf diese Anhänge verweist § 3 NemV. Für Pflanzenzubereitungen, Aminosäuren und sekundäre Pflanzenstoffe fehlt eine vergleichbare Positivliste bis heute. Die Grenze zum Arzneimittel zieht § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes. Ein Produkt wird zum Arzneimittel, wenn es zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bestimmt ist. Dasselbe gilt, wenn es pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch wirkt. Über die Einstufung entscheidet die Überwachung der Länder, im Streitfall urteilen die Gerichte.
Die Abgrenzung hat unmittelbare Folgen für die Prüftiefe der Behörden. Ein Arzneimittel muss für die Zulassung Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit mit wissenschaftlichen Unterlagen belegen. Ein Nahrungsergänzungsmittel durchläuft dieses Verfahren dagegen zu keinem Zeitpunkt. Das BVL formulierte in seiner Pressemitteilung vom 27. Januar 2025 unmissverständlich, dass vor dem ersten Inverkehrbringen keine Prüfung oder Genehmigung durch eine Behörde stattfindet. Aus dem Etikett lässt sich also nicht ableiten, dass eine Behörde die Zusammensetzung jemals gesehen oder bewertet hat.
Die Anzeige beim BVL und ihre Grenzen
Nach § 5 Absatz 1 NemV müssen Hersteller und Einführer ein Produkt spätestens beim ersten Inverkehrbringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzeigen. Dazu gehört ein Muster des Etiketts. Im Jahr 2025 gingen dort 32.474 Anzeigen ein, darunter 24.849 Erstanzeigen, 2.154 Zweitanzeigen und 5.471 Änderungsanzeigen. Im Jahr 2014 waren es 5.493, den bisherigen Spitzenwert erreichte 2022 mit 40.490. Das BVL leitet jede Anzeige an die obersten Landesbehörden der Lebensmittelüberwachung und an das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat weiter. Den Inhalt bewertet es dabei nicht.
Die Anzeige begründet keinerlei behördliche Freigabe. Das BVL stellt selbst klar, dass es keine Bewertung, Prüfung oder Zulassung der angezeigten Produkte vornimmt. Die Übermittlungsbestätigung des Bundesportals belegt allein die vollständige Übermittlung der Unterlagen, nicht die Verkehrsfähigkeit des Produkts. Eine Abmeldepflicht existiert nicht, weshalb die Statistik auch Produkte enthält, die längst aus den Regalen verschwunden sind. Seit dem 1. Juli 2026 läuft das Verfahren ausschließlich über das Online-Formular im Bundesportal, gestützt auf § 1a Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes. Die Kontrolle im Markt übernehmen die Behörden der Länder, die Proben ziehen und Etiketten prüfen.
Zugelassene Health Claims und die Grenze zur Krankheitswerbung
Werbung mit Gesundheit regelt die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die seit dem 1. Juli 2007 in allen Mitgliedstaaten gilt. Erlaubt sind im Kern nur Aussagen, die im Unionsregister eingetragen wurden. Die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 enthielt bei ihrer Annahme im Mai 2012 genau 222 Angaben und wurde seither mehrfach ergänzt. Zulässig ist damit etwa der Satz, dass Vitamin C zu einer normalen Funktion des Immunsystems beiträgt. Voraussetzung ist eine Mindestmenge des Nährstoffs im Produkt. Die Bewertung von Angaben zu Pflanzenstoffen, den sogenannten Botanicals, ruht seit 2010. Diese Angaben dürfen nach der Übergangsregelung der Verordnung weiter verwendet werden, wenn der Antrag vor dem 19. Januar 2008 vorlag.
Krankheitsbezogene Aussagen bleiben verboten. Artikel 7 Absatz 3 der Lebensmittelinformationsverordnung verbietet, einem Lebensmittel vorbeugende, behandelnde oder heilende Wirkung gegen Krankheiten zuzuschreiben. Daran knüpft § 11 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ein Vermarktungsverbot. Ausgenommen sind allein die nach Artikel 14 der Health-Claims-Verordnung zugelassenen Angaben über die Senkung eines Krankheitsrisikos. Ein Magnesiumpräparat darf also mit einem Beitrag zur normalen Muskelfunktion werben, keinesfalls mit der Linderung von Arthrose. § 4 NemV verlangt zusätzlich Pflichtangaben auf dem Etikett. Dazu zählen die Bezeichnung als Nahrungsergänzungsmittel, die empfohlene tägliche Verzehrsmenge und ein Warnhinweis gegen deren Überschreitung. Hinzu kommen Hinweise auf eine ausgewogene Ernährung und auf die Lagerung außerhalb der Reichweite kleiner Kinder.
Höchstmengen des BfR als Empfehlung ohne Rechtskraft
Verbindliche gesetzliche Obergrenzen für Vitamine und Mineralstoffe fehlen in Deutschland und in der EU. Artikel 5 der Richtlinie 2002/46/EG sieht harmonisierte Höchstmengen vor, doch am 15. September 2026 waren keine einheitlichen EU-Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in Kraft. Der Verfahrensstand kann sich ändern; konkrete Zeitpläne sollten nur aus einer veröffentlichten Kommissions- oder Rechtsquelle übernommen werden. Bis dahin füllen nationale Empfehlungen die Lücke, in Deutschland die Höchstmengenvorschläge des Bundesinstituts für Risikobewertung in Berlin.
Die Übersicht des Instituts nennt je Tagesverzehrempfehlung eines Produkts 20 Mikrogramm Vitamin D und 40 Mikrogramm Selen (Stand 2023). Für Folsäure sind es 200 Mikrogramm, für Vitamin B6 0,9 Milligramm (Stand 2024). Aus dem Jahr 2021 stammen die Werte 250 Milligramm Magnesium, 500 Milligramm Calcium und 6,5 Milligramm Zink. Für präformiertes Vitamin A empfiehlt das BfR entweder keinen Zusatz oder höchstens 0,2 Milligramm. Grundlage sind tolerierbare Obergrenzen der EU-Behörde EFSA, die ihren Wert für Vitamin B6 2023 von 25 auf 12 Milligramm täglich senkte. Rechtlich bindend sind die Zahlen nicht, sie dienen dem Risikomanagement als Grundlage.
Wo der Nutzen wissenschaftlich belegt ist
Bei Folsäure in der Schwangerschaft ist die Datenlage eindeutig. Frauen mit Kinderwunsch sollen täglich 400 Mikrogramm Folsäure oder eine äquivalente Menge anderer Folate einnehmen. Sie beginnen damit ab dem Kinderwunsch, spätestens vier Wochen vor der Empfängnis. Die Einnahme läuft bis zum Ende der zwölften Schwangerschaftswoche. Bei einem späteren Start empfiehlt das Netzwerk Gesund ins Leben für diesen Zeitraum 800 Mikrogramm täglich. Die höhere Dosis baut den Folatspiegel nämlich schneller auf. Eine Einnahme rund um die Empfängnis kann das Risiko für Neuralrohrdefekte wie Spina bifida verringern. Auch das BfR nennt Folsäure als eine der wenigen sinnvollen Ergänzungen.
Vitamin D betrifft klar umrissene Risikogruppen. Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung empfiehlt ein Präparat nur bei nachgewiesener Unterversorgung, die sich weder über Ernährung noch über Sonnenlicht beheben lässt. Das betrifft etwa pflegebedürftige oder wenig mobile ältere Menschen und Menschen, die kaum ins Freie kommen. Der Schätzwert bei fehlender körpereigener Bildung liegt ab einem Jahr bei 20 Mikrogramm täglich, das entspricht 800 Internationalen Einheiten. Säuglinge erhalten ab der ersten Lebenswoche 10 Mikrogramm zur Rachitisprophylaxe. Vitamin B12 wiederum kommt in pflanzlichen Lebensmitteln praktisch nicht vor, weshalb vegan lebende Menschen dauerhaft supplementieren müssen. Der Schätzwert der DGE liegt für Erwachsene bei 4 Mikrogramm pro Tag, kontrolliert über regelmäßige Blutwerte.
Risiken durch Überdosierung und Kombination
Eine Zufuhr über den Bedarf hinaus bringt nach Einschätzung des BfR keine zusätzlichen gesundheitlichen Vorteile, wohl aber Risiken. Präformiertes Vitamin A kann in hoher Zufuhr die Leber schädigen und fruchtschädigend wirken. Die tolerierbare Obergrenze liegt deshalb bei 3 Milligramm am Tag, der Höchstmengenvorschlag für Präparate bei 0,2 Milligramm je Tagesdosis. Bei starken Rauchern und Asbestarbeitern erhöhten 20 Milligramm isoliertes Beta-Carotin am Tag in Interventionsstudien die Lungenkrebsrate. Für Präparate schlägt das BfR deshalb höchstens 3,5 Milligramm vor. Mehr als 100 Mikrogramm Vitamin D täglich sind nur über Präparate erreichbar. Eine solche Dauerzufuhr kann Nierensteine oder eine Nierenverkalkung nach sich ziehen.
Marktkontrollen zeigen, wie oft Empfehlungen überschritten werden. Ein Marktcheck der Verbraucherzentralen von 2023 fand bei 23 von 33 Präparaten Gehalte oberhalb der DGE-Referenzwerte für Vier- bis Siebenjährige. Sechs dieser Kinderpräparate lagen sogar über den BfR-Höchstmengen für Personen ab 15 Jahren, weitere sieben erreichten sie. Ein Marktcheck von Dezember 2020 fand bei Magnesium 27 von 42 Produkten über dem BfR-Vorschlag von 250 Milligramm. Das entspricht 64 Prozent. Mehrere Präparate gleichzeitig einzunehmen addiert die Zufuhr aus Multivitaminen, Einzelpräparaten und angereicherten Lebensmitteln. Wechselwirkungen mit Arzneimitteln kommen hinzu, etwa zwischen Vitamin K und Gerinnungshemmern oder zwischen Calcium und bestimmten Antibiotika.
Fazit zu Nahrungsergänzungsmitteln




