Der alte Ahorn wirft zu viel Schatten, die Fichte steht zu dicht am Haus, die Wurzeln heben das Pflaster an. Gründe für eine Fällung finden sich im eigenen Garten schnell. Die Säge anzusetzen bleibt trotzdem in vielen Fällen genehmigungspflichtig, weil zwei voneinander unabhängige Regelwerke greifen. Das erste ist kommunal und fragt nach der Größe des Baumes, das zweite gilt bundesweit und fragt nach dem Datum. Beide Ebenen müssen getrennt voneinander geprüft werden, bevor der erste Schnitt fällt.
Die Bußgeldrahmen sind nicht symbolisch. Das Bundesnaturschutzgesetz behandelt das Beseitigen eines Baumes außerhalb des Waldes innerhalb der Sperrzeit als Ordnungswidrigkeit. § 69 setzt dafür eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro an. Kommunale Satzungen bewegen sich je nach Bundesland in ähnlicher Größenordnung. Dazu kommt die Ersatzpflanzung, die die Behörde nachträglich anordnen kann. Ein gefällter Baum lässt sich nicht rückwirkend legalisieren, was die Prüfung vorab günstiger macht als jede Diskussion danach. Die Ämter erfahren von solchen Fällungen häufig durch Nachbarn oder durch Luftbilder aus dem Geoportal.
Ab welchem Stammumfang die Gemeinde mitredet
Der kommunale Baumschutz steht in einer Satzung oder Verordnung der Stadt oder Gemeinde. Geschützt ist darin der Baumbestand ab einer festgelegten Größe. Gemessen wird der Stammumfang in einem Meter Höhe über dem Erdboden, die üblichen Schwellen liegen zwischen 60 und 100 Zentimetern. Verbreitet sind 80 Zentimeter bei Laubbäumen und 100 Zentimeter bei Nadelbäumen. Die Stadt Kassel etwa stellt Laubbäume ab 80 Zentimetern Umfang unter Schutz und Nadelbäume ab 100 Zentimetern. Obstbäume nehmen viele Satzungen aus, Walnuss und Esskastanie zählen häufig trotzdem mit.
Ohne Satzung entfällt die kommunale Genehmigungspflicht. Der Landkreis Fulda hat keine Baumschutzsatzung, Auskunft zum Einzelfall geben das Stadtbauamt oder die jeweilige Gemeinde. Andere Schutztitel bleiben davon unberührt. Die Behörde kann einen Baum als Naturdenkmal nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz ausweisen. Ein Bebauungsplan kann ihn nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 Baugesetzbuch zum Erhalt festsetzen. In einem Landschafts- oder Naturschutzgebiet greifen außerdem eigene Verbote, die unabhängig von der kommunalen Satzung gelten. Bäume im Wald unterliegen dem Waldrecht der Länder und werden über das jeweilige Landeswaldgesetz behandelt.
Die eigene Satzung finden und den Stamm richtig messen
Die eigene Satzung findet sich im Ortsrecht der Kommune. Auf der Website der Verwaltung führen meist Stichworte wie Satzungen, Ortsrecht oder Bürgerservice dorthin. Hilfreich ist die Suche nach dem Ortsnamen zusammen mit dem Begriff Baumschutzsatzung, weil viele Gemeinden das Dokument als PDF ablegen. Führt die Suche ins Leere, gibt das Bauamt oder das Grünflächenamt telefonisch Auskunft. Die untere Naturschutzbehörde sitzt beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt und beantwortet Fragen zu Artenschutz und Sperrzeit.
Für die Messung genügt ein Maßband. Das Maßband liegt waagerecht um den Stamm, in einem Meter Höhe über dem Erdboden. Bei Hanglage zählt dabei die bergseitige Seite als Ausgangspunkt der Messung. Verzweigt sich der Stamm unterhalb dieser Höhe, messen die meisten Satzungen an der schwächsten Stelle unterhalb des Ansatzes. Mehrstämmige Bäume erfassen viele Regelwerke bereits ab etwa 50 Zentimetern je Stamm. Ein Umfang von 80 Zentimetern entspricht rund 25,5 Zentimetern Durchmesser, was die häufige Verwechslung beider Angaben erklärt.
Die bundesweite Sperrzeit vom 1. März bis 30. September
Die zweite Ebene gilt bundesweit und arbeitet mit dem Kalender. § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Bundesnaturschutzgesetz verbietet vom 1. März bis zum 30. September, Bäume außerhalb des Waldes abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Dasselbe Verbot trifft Hecken, lebende Zäune und Gebüsche. Hintergrund ist die Brut- und Setzzeit, in der Vögel und Kleinsäuger auf das Gehölz angewiesen sind. Die Länder dürfen den Zeitraum per Verordnung anpassen oder verlängern, weshalb ein Blick ins Landesrecht sinnvoll bleibt.
Der Wortlaut nimmt Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen aus, und die Rechtsprechung legt diesen Begriff weit aus. Private Hausgärten fallen darunter, ebenso Parks, Friedhöfe und Sportanlagen. Für den Baum hinter dem Reihenhaus greift die bundesweite Sperrzeit damit oft gar nicht. Die kommunale Satzung und der Artenschutz gelten weiter. Ausgenommen bleiben ferner behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, Eingriffe im öffentlichen Interesse zur Verkehrssicherheit sowie zulässige Bauvorhaben mit geringfügigem Gehölzbewuchs. Diese Ausnahmen ersetzen keine Genehmigung nach der Satzung, sie betreffen allein den zeitlichen Rahmen.
Was in der Sperrzeit am Baum erlaubt bleibt
Erlaubt bleiben in der Sperrzeit schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Gemeint ist der Rückschnitt auf den Jahreszuwachs, also auf das, was in der laufenden Saison gewachsen ist. Ein Kronenschnitt am Obstbaum bleibt möglich, das Auslichten ebenso. Die Grenze verläuft am Holz des Vorjahres, alles Ältere gehört ins Winterhalbjahr. Radikale Kroneneinkürzungen, das Auf-den-Stock-Setzen und jede Fällung zählen nicht mehr zum schonenden Schnitt und warten bis zum 1. Oktober.
|
✓ Erlaubt bleibt
Schonende Form- und Pflegeschnitte
Rückschnitt auf den Jahreszuwachs Kronenschnitt am Obstbaum Auslichten der Krone |
✗ Wartet bis 1. Oktober
Jede Fällung
Radikale Kroneneinkürzung Auf-den-Stock-Setzen Alles am Holz des Vorjahres |
ausquartiere sind unabhängig von jeder Sperrzeit geschützt – Höhlen und Horste teils auch außerhalb der Brutzeit, weil dieselben Tiere sie nächste Saison wieder nutzen. Vor jedem größeren Eingriff die Krone auf Höhlungen und Nester kontrollieren.
Der besondere Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz gilt ganzjährig und unabhängig von jeder Sperrzeit. Besetzte Nester, Spechthöhlen und Fledermausquartiere gehören zu den Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Höhlen und Horste stehen teilweise auch außerhalb der Brutzeit unter Schutz. Dieselben Tiere nutzen sie schließlich in der nächsten Saison wieder. Vor jedem größeren Eingriff lohnt sich eine Kontrolle der Krone auf Höhlungen und Nester. Wird ein Quartier entdeckt, prüft die untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7.
Die Ausnahmegenehmigung und die anerkannten Gründe
Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung geht an die Stelle, die die Satzung benennt, meist an das Grünflächen- oder Umweltamt. Das Amt verlangt in der Regel einen Lageplan mit der Position des Baumes. Dazu kommen Angaben zu Art und Stammumfang, aussagekräftige Fotos und eine schriftliche Begründung. Viele Kommunen erheben eine Gebühr, in Kassel kostet der erste Baum 30 Euro, jeder weitere 15 Euro. Nach dem Eingang schließt sich häufig ein Ortstermin an, bei dem der Zustand des Baumes aufgenommen wird.
Anerkannt werden vor allem drei Gründe. Der erste ist ein kranker oder abgestorbener Baum, den keine Pflege mehr retten kann. Als zweiter Grund gilt eine fehlende Stand- oder Bruchsicherheit, die sich aus der Verkehrssicherungspflicht ergibt. Der dritte ist ein zulässiges Bauvorhaben, das sich ohne die Fällung nicht umsetzen lässt. Bei Schäden am Stamm oder im Wurzelbereich verlangen die Ämter oft ein Gutachten eines Sachverständigen. Schattenwurf, Laub auf dem Rasen und Blütenstaub auf dem Auto gelten in der Regel als hinzunehmende Beeinträchtigung. Solche Gründe tragen einen Antrag selten und führen kaum zu einer Genehmigung.
Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung und das Risiko einer illegalen Fällung
Die Genehmigung kommt selten ohne Auflage. Üblich ist eine Ersatzpflanzung auf demselben Grundstück, meist ein heimischer Laubbaum in einer vorgegebenen Mindestqualität. Häufig verlangen die Ämter dabei 16 bis 18 Zentimeter Stammumfang zum Zeitpunkt der Pflanzung. Die Frist liegt oft bei einer Pflanzperiode oder bei einem Jahr nach der Fällung. Für einen großen Baum fordern manche Kommunen mehrere Ersatzbäume, weil die verlorene Kronenfläche mit einem einzelnen Jungbaum nicht aufzuwiegen ist. Die Anwuchspflege gehört zur Auflage dazu.
|
Mit Genehmigung – die Auflagen
Ersatzpflanzung auf demselben Grundstück, meist heimischer Laubbaum, oft 16–18 cm Stammumfang
Frist: meist eine Pflanzperiode oder ein Jahr Kein Platz? Dann Ausgleichszahlung in den kommunalen Baumbestand Großer Baum? teils mehrere Ersatzbäume |
Ohne Genehmigung – die Eskalation
Ordnungswidrigkeit nach § 69 BNatSchG
bis 50.000 € Plus nachträgliche Ersatzpflanzung, die die Behörde trotzdem anordnen kann |
Fehlt auf dem Grundstück die Fläche für einen Ersatzbaum, setzt die untere Naturschutzbehörde eine Ausgleichszahlung fest. Dieses Geld fließt in die Pflege und die Ergänzung des kommunalen Baumbestandes. Eine Fällung ohne Genehmigung bleibt eine Ordnungswidrigkeit. § 69 Bundesnaturschutzgesetz sieht für den Verstoß gegen die Sperrzeit einen Rahmen bis 50.000 Euro vor. Dieselbe Obergrenze greift bei Verstößen gegen den Artenschutz, also auch bei zerstörten Nestern und Quartieren. Bei akuter Gefahr im Verzug darf sofort gehandelt werden, die Maßnahme ist unverzüglich anzuzeigen und mit Fotos zu dokumentieren.
Fazit zur Genehmigungsfrage beim Baumfällen




