Mehr als 363.000 Menschen haben 2023 in Deutschland ein Nebengewerbe gegründet, ein Plus von elf Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die Zahlen des KfW-Gründungsmonitors 2024 zeigen: Wer sich selbstständig machen will, wählt zunehmend den behutsamen Einstieg neben dem Hauptberuf. Das Gehalt federt das Risiko ab, während das eigene Projekt wächst.
Mit dem Start in die Nebenerwerbstätigkeit kommen jedoch schnell Fragen auf, die den Alltag begleiten: Wie viel darf man verdienen? Welche Steuern fallen an? Und was ändert sich bei der Krankenversicherung? Die Antworten hängen von mehreren Faktoren ab, Zeitaufwand, Einkommenshöhe und Art der Tätigkeit spielen alle eine Rolle. Die Einordnung ist keine einmalige Sache, denn sie kann sich mit wachsendem Umsatz verschieben. Eine jährliche Prüfung der eigenen Zahlen bewahrt daher vor Überraschungen bei Krankenkasse und Finanzamt.
Nebenberuflich oder hauptberuflich: Wo die Grenze verläuft
Die Unterscheidung zwischen neben- und hauptberuflicher Selbstständigkeit ist keine Formalität, sondern hat erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Als Faustregel gilt: Wer weniger als 20 Stunden pro Woche in die eigene Tätigkeit investiert und den Lebensunterhalt in erster Linie aus dem Angestelltenverhältnis bestreitet, gilt in der Regel als nebenberuflich selbstständig. Auch das Einkommen spielt eine Rolle, es sollte dauerhaft niedriger sein als das Gehalt aus dem Hauptberuf.
Kritisch wird es, wenn Arbeitszeit oder Gewinn dauerhaft ansteigen. Krankenversicherungen orientieren sich an der sogenannten Bezugsgröße: In den alten Bundesländern lag sie 2024 bei 3.535 Euro monatlich, in den neuen Bundesländern bei 3.465 Euro. Wer mehr als die Hälfte dieser Bezugsgröße aus der Selbstständigkeit erzielt und gleichzeitig über 20 Stunden pro Woche dafür aufwendet, riskiert die Einstufung als hauptberuflich selbstständig, mit gravierenden Folgen für den Versicherungsschutz.
Einkommensteuer: Alles fließt zusammen
Deutschland besteuert das gesamte Jahreseinkommen einer Person, Gehalt, Gewinn aus der Selbstständigkeit und weitere Einkünfte werden addiert und gemeinsam nach dem progressiven Tarif versteuert. Für 2025 gilt ein Grundfreibetrag von 12.096 Euro für Alleinstehende, für zusammen veranlagte Ehepaare das Doppelte mit 24.192 Euro. Bleiben alle Einkünfte zusammen unterhalb dieser Grenze, fällt keine Einkommensteuer an. Der Steuersatz steigt mit dem Gesamteinkommen, nicht mit der Zahl der Einkunftsarten. Ein Nebengewinn wird daher mit dem persönlichen Grenzsteuersatz belastet, der sich aus Gehalt und Gewinn zusammen ergibt.
| Gehalt Hauptberuf |
Gewinn Nebentätigkeit |
weitere Einkünfte |
| Grundfreibetrag 2025 (Alleinstehende) | 12.096 € |
| Zusammen veranlagte Ehepaare | 24.192 € |
Sobald das Gesamteinkommen den Grundfreibetrag übersteigt, ist eine Einkommensteuererklärung Pflicht. Der Gewinn aus der Nebentätigkeit wird in der Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ermittelt und zusammen mit dem Gehalt aus dem Hauptberuf versteuert. Durch den progressiven Steuersatz wirkt sich zusätzliches Einkommen überproportional aus, je höher das Gehalt bereits ist, desto mehr Steuern fallen auf den Nebengewinn an. Vorauszahlungen kann das Finanzamt quartalsweise festsetzen, jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.
Umsatzsteuer und die neue Kleinunternehmerregelung
Seit dem 1. Januar 2025 gelten für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG deutlich höhere Schwellenwerte. Wer im Vorjahr einen Nettoumsatz von maximal 25.000 Euro erzielt hat, darf im laufenden Jahr auf den Ausweis von Umsatzsteuer verzichten, sofern der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Bis 2024 lagen diese Grenzen bei 22.000 Euro brutto beziehungsweise 50.000 Euro brutto und wurden damit erheblich angehoben. Die neuen Werte gelten netto, was den Vergleich mit den alten Bruttogrenzen erschwert. Die eigene Buchhaltung schafft hier Klarheit.
Für eine nebenberufliche Selbstständigkeit bedeutet das in der Praxis erhebliche Entlastung: keine Umsatzsteuervoranmeldungen, keine Abführungspflicht an das Finanzamt, einfachere Rechnungsstellung. Allerdings entfällt damit auch der Vorsteuerabzug, wer größere Investitionen plant, sollte abwägen, ob die freiwillige Regelbesteuerung vorteilhafter ist. Wird die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet der Kleinunternehmerstatus sofort ab dem überschreitenden Umsatz; alle zuvor ausgestellten Rechnungen bleiben steuerfrei.
Gewerbesteuer und der Freibetrag für Selbstständige
Ob Gewerbesteuer anfällt, hängt von der Art der Tätigkeit ab. Freiberufler, etwa Journalisten, Übersetzer, Ärzte oder IT-Berater mit entsprechender Qualifikation, unterliegen grundsätzlich keiner Gewerbesteuerpflicht. Gewerbetreibende hingegen müssen bei Überschreiten des Freibetrags von 24.500 Euro Gewerbeertrag pro Jahr mit einer Steuerforderung rechnen. Für die meisten nebenberuflich Selbstständigen bleibt dieser Betrag allerdings unerreichbar. Die Abgrenzung zwischen Freiberuf und Gewerbe sorgt in der Praxis regelmäßig für Streit mit dem Finanzamt. Bei Mischtätigkeiten empfiehlt sich daher eine frühzeitige schriftliche Klärung, bevor der erste Bescheid ins Haus kommt.
Fällt doch Gewerbesteuer an, lässt sie sich teilweise auf die Einkommensteuer anrechnen (§ 35 EStG), sodass eine echte Doppelbelastung weitgehend vermieden wird. Freiberufler müssen statt der Anlage G die Anlage S in der Einkommensteuererklärung ausfüllen, das ist die einzige formale Konsequenz aus der Befreiung von der Gewerbesteuer. Welcher Kategorie eine Tätigkeit zuzuordnen ist, regelt § 18 EStG und lässt sich im Zweifel beim zuständigen Finanzamt klären.
Sozialversicherung: Was nebenberuflich Selbstständige zahlen
Einkünfte aus einer nebenberuflichen selbstständigkeit sind in der Sozialversicherung grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Wer als Angestellter pflichtversichert ist und selbstständig klar einen Nebenerwerb betreibt, bleibt über den Hauptberuf abgesichert, Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung laufen weiter wie gewohnt, der Arbeitgeber trägt seinen Anteil. Eine separate Beitragspflicht für das Nebeneinkommen entsteht damit nicht.
Ausnahmen bestehen bei der Krankenversicherung: Stuft die Krankenkasse die Nebentätigkeit als hauptberuflich ein, endet die günstige Pflichtmitgliedschaft als Arbeitnehmer. Dann müsste sich die betreffende Person freiwillig gesetzlich oder privat versichern, mit deutlich höheren Beiträgen. Als Orientierung für die gesetzlichen Krankenkassen gilt: Ein Gewinn von dauerhaft mehr als 535 Euro monatlich aus der Selbstständigkeit kann bereits eine Überprüfung auslösen, wenn gleichzeitig die Wochenarbeitszeit für das Nebengewerbe bei über 20 Stunden liegt.
Betriebsausgaben, Arbeitgeberinformation und praktische Pflichten
Betriebsausgaben mindern den steuerpflichtigen Gewinn und sollten konsequent dokumentiert werden. Abziehbar sind alle betrieblich veranlassten Kosten: Arbeitsmittel wie Laptop, Drucker oder Software, Fortbildungen, Reisekosten, anteilige Raumkosten für ein Homeoffice sowie Fachliteratur. Seit 2025 kann außerdem eine Tagespauschale von 6 Euro pro Arbeitstag im Homeoffice angesetzt werden, maximal 1.260 Euro im Jahr, sie gilt für alle Einkünfte zusammen und muss nicht aufgeteilt werden.
| 💼 | Arbeitgeber informieren: oft vertraglich Pflicht. Untersagen darf er nur bei direktem Wettbewerb. |
| 🏢 | Anmelden: Gewerbe → Gewerbeamt (vor Aufnahme) · Freiberufler → direkt beim Finanzamt per Erfassungsbogen. |
Den Arbeitgeber über die geplante Nebentätigkeit zu informieren empfiehlt sich in jedem Fall, in vielen Arbeits- oder Tarifverträgen besteht sogar eine entsprechende Verpflichtung. Untersagen darf der Arbeitgeber die Tätigkeit grundsätzlich nur dann, wenn ein unmittelbarer Wettbewerb zum eigenen Unternehmen vorliegt. Beim zuständigen Gewerbeamt ist eine gewerbliche Nebentätigkeit vor Aufnahme anzumelden; Freiberufler hingegen melden sich direkt beim Finanzamt an, indem sie den steuerlichen Erfassungsbogen ausfüllen.
Fazit zur nebenberuflichen Selbstständigkeit und ihren steuerlichen Pflichten




