Die Krankenkasse hat abgelehnt: der Widerspruch

Die Krankenkasse hat abgelehnt: der Widerspruch

Ein Ablehnungsbescheid der Krankenkasse klingt endgültig. Die Formulierungen sind knapp, die Begründung bleibt allgemein, und der beantragte Rollstuhl, die Haushaltshilfe oder die stationäre Reha bleiben unbezahlt. Juristisch ist dieses Schreiben ein Verwaltungsakt. Er lässt sich mit einem formlosen Brief angreifen, und zwar ohne Anwalt, ohne Formular und ohne jedes Kostenrisiko. Versicherte haben dafür in aller Regel einen Monat Zeit. Diese Frist rechnet ab der Bekanntgabe des Bescheids. Der Tag, an dem jemand den Umschlag tatsächlich öffnet, spielt dabei keine Rolle.

Das Widerspruchsverfahren ist der gesetzlich vorgesehene Weg, eine Verwaltungsentscheidung noch einmal überprüfen zu lassen, bevor ein Gericht ins Spiel kommt. Nach einem Widerspruch muss die Kasse den gesamten Vorgang neu bewerten, in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht. Ein erfolgreicher Widerspruch braucht dafür selten juristische Fachsprache, häufig genügen eine saubere Frist, die Akte und eine ärztliche Stellungnahme. Bleibt es bei der Ablehnung, öffnet der Widerspruchsbescheid den Weg zum Sozialgericht, das für Versicherte keine Gerichtskosten erhebt.

Die Monatsfrist und der Sonderfall der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids, geregelt in § 84 Sozialgerichtsgesetz. Bei einem Brief innerhalb Deutschlands gilt ein Bescheid am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Das zählt auch dann, wenn er schon zwei Tage früher im Briefkasten der Versicherten lag. Für die Frist zählt der rechtzeitige Eingang bei der Krankenkasse, nicht das Datum auf dem eigenen Schreiben. Nach § 84 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz genügt auch der Eingang bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger. Ein Einwurfeinschreiben, ein Sendungsnachweis oder eine Empfangsbestätigung der Geschäftsstelle sichert diesen Punkt ab. Denn die Beweislast für den rechtzeitigen Eingang des Widerspruchs liegt bei den Versicherten selbst.

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Jeder belastende Bescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Sie nennt den Rechtsbehelf, die Stelle, bei der er einzulegen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form. Fehlt diese Belehrung oder ist sie unrichtig, beginnt die Monatsfrist gar nicht erst zu laufen. An ihre Stelle tritt dann nach § 66 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz eine großzügigere Frist. Sie beträgt ein Jahr ab der Bekanntgabe des Bescheids. Diese Jahresfrist ist eine Ausschlussfrist, ein alter Bescheid lässt sich damit also nicht unbegrenzt aufrollen. Ein Blick auf den letzten Absatz des Bescheids lohnt sich deshalb immer.

Form und Aufbau des Widerspruchs

Ein Widerspruch braucht keine juristische Sprache. Versicherte legen ihn schriftlich ein oder erklären ihn bei der Krankenkasse zur Niederschrift. Viele Kassen ermöglichen den Widerspruch auch über ihr Onlineportal oder ihre App. Die Form ist dabei nur gewahrt, wenn die Identität sicher nachgewiesen wird. Möglich ist das etwa mit dem Online-Ausweis, der elektronischen Gesundheitskarte oder der GesundheitsID. Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur wahrt die Form nicht und damit auch nicht die Frist. In das Schreiben gehören Name, Geburtsdatum und Versichertennummer. Dazu kommen das Datum und das Aktenzeichen des Bescheids. Am Ende steht der klare Satz, dass die Versicherten gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Ein Telefonat mit der Sachbearbeitung wahrt die Frist nicht.

Die Begründung darf nachgereicht werden. Sinnvoll ist ein knapper Widerspruch innerhalb des Monats. Dazu gehört der Antrag auf Akteneinsicht nach § 25 Sozialgesetzbuch X. Außerdem empfiehlt sich die Bitte um Übersendung des Gutachtens, auf das sich die Ablehnung stützt. Erst danach entsteht die inhaltliche Begründung. Sie stützt sich auf eine ärztliche Stellungnahme, die genau die Punkte aufgreift, an denen die Ablehnung ansetzt. Ein Attest beschreibt den Bedarf im Alltag am besten konkret, etwa die Gehstrecke oder die Wohnsituation. Damit wiegt es deutlich schwerer als allgemeine Formulierungen zur Diagnose.

Der Medizinische Dienst und die Begründung der Ablehnung

Bei medizinischen Fragen schaltet die Krankenkasse den Medizinischen Dienst ein. Der Medizinische Dienst ist seit 2021 eine eigenständige, von den Kassen organisatorisch unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er prüft, ob eine Leistung ausreichend, zweckmäßig, notwendig und wirtschaftlich ist, meist nach Aktenlage und ohne persönliche Untersuchung. Brillen und Kontaktlinsen zahlt die Kasse Erwachsenen nur unter engen Voraussetzungen, etwa bei mehr als 6 Dioptrien Kurz- oder Weitsichtigkeit. Eine Laserbehandlung zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit übernimmt die gesetzliche Krankenkasse nicht. Das Gutachten bindet die Kasse rechtlich nicht, in der Praxis übernimmt sie dessen Ergebnis fast immer. Versicherte haben Anspruch darauf, dieses Gutachten zu lesen. Genau dort steht meist der maßgebliche Satz, an dem der beantragte Leistungsanspruch gescheitert ist.

Der Medizinische Dienst und die Begründung der Ablehnung

Eine Ablehnung muss begründet sein, das verlangt § 35 Sozialgesetzbuch X. Pauschale Sätze wie „medizinisch nicht notwendig“ ohne Bezug auf den Einzelfall reichen dafür nicht aus. Hier setzt ein guter Widerspruch an, indem er das Gutachten Punkt für Punkt aufgreift. Dabei liefert er die dort fehlenden Angaben nach. Gemeint sind etwa erfolglose Behandlungsversuche, die häusliche Situation oder die berufliche Belastung. Ergänzende Befundberichte der behandelnden Ärzte schildern den konkreten Bedarf und verbessern die Ausgangslage spürbar. Dadurch erhält der Widerspruchsausschuss eine neue Tatsachengrundlage für seine Entscheidung.

Die Genehmigungsfiktion nach § 13 Absatz 3a SGB V

Über einen Leistungsantrag muss die Krankenkasse zügig entscheiden, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eingang. Holt sie eine gutachtliche Stellungnahme ein, etwa des Medizinischen Dienstes, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Im zahnärztlichen Gutachterverfahren nach dem Bundesmantelvertrag hat die Kasse sechs Wochen Zeit. Über diese Verlängerung muss die Krankenkasse die Versicherten unterrichten. Braucht sie darüber hinaus mehr Zeit, hat sie das vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen. Außerdem muss sie einen hinreichenden Grund für die längere Bearbeitung nennen. Bleibt diese Mitteilung aus, gilt die beantragte Leistung nach Fristablauf als genehmigt. Diese Fristen gelten nicht für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Dazu zählen auch Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich wie ein Rollstuhl. Für solche Anträge gilt nach § 18 SGB IX eine Frist von zwei Monaten ab Antragseingang. Schickt der Träger bis dahin keine begründete Mitteilung oder verstreicht der darin genannte Entscheidungstermin, gilt die Leistung als genehmigt. Der Gesetzgeber hat diese Regel als Druckmittel gegen eine schleppende Bearbeitung der Anträge eingeführt.

Die Reichweite dieser Fiktion hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 26. Mai 2020 deutlich eingegrenzt (Aktenzeichen B 1 KR 9/18 R). Aus dem Fristablauf ergibt sich kein dauerhafter Anspruch auf die Sachleistung. Die Fiktion schützt Versicherte, die sich die Leistung nach Fristablauf gutgläubig selbst beschaffen und anschließend die Kosten erstattet haben wollen. Über den eigentlichen Anspruch darf die Kasse weiterhin entscheiden und ihn auch ablehnen. Vor einer teuren Selbstbeschaffung ist eine rechtliche Beratung daher ratsam.

Vom Widerspruchsausschuss zum Sozialgericht

Zunächst prüft die Sachbearbeitung selbst, ob sie dem Widerspruch abhilft, was § 85 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz vorsieht. Bleibt sie bei der Ablehnung, geht der Vorgang an den Widerspruchsausschuss. Dieser Ausschuss gehört zur Selbstverwaltung der Krankenkasse, seine Besetzung legt die Satzung fest. Meist sitzen dort ehrenamtliche Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber, bei Ersatzkassen grundsätzlich nur Versichertenvertreter. Häufig kommen hauptamtliche Beschäftigte der Kasse hinzu. Ob Versicherte vor dem Ausschuss persönlich angehört werden, regelt die Kasse, in der Praxis ist das selten. Alle wichtigen Punkte gehören daher vollständig in die schriftliche Begründung. Der Ausschuss erlässt den Widerspruchsbescheid und bestätigt die Ablehnung, hebt sie teilweise auf oder gibt dem Antrag vollständig statt.

Vom Widerspruchsausschuss zum Sozialgericht

Für die Bearbeitung gibt es eine zeitliche Grenze. Entscheidet die Kasse ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten über den Widerspruch, ermöglicht § 88 Sozialgerichtsgesetz eine Untätigkeitsklage. Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid läuft erneut eine Monatsfrist, diesmal für die Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht. Das Verfahren ist für Versicherte nach § 183 Sozialgerichtsgesetz gerichtskostenfrei. Ein Anwaltszwang besteht in der ersten Instanz nicht. Bei geringem Einkommen kommt außerdem Prozesskostenhilfe für eine anwaltliche Vertretung vor dem Sozialgericht in Betracht.

Eilverfahren und unabhängige Beratung

Manche Leistungen dulden keinen Aufschub. Für diese Fälle sieht § 86b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz die einstweilige Anordnung vor. Mit ihr kann das Sozialgericht die Krankenkasse vorläufig zu einer bestimmten Leistung verpflichten. Nötig ist zunächst ein Anordnungsanspruch, also ein Recht auf die Leistung, das die Antragsteller glaubhaft machen müssen. Es genügt, dass dieses Recht überwiegend wahrscheinlich besteht. Hinzu kommt ein Anordnungsgrund, also ein wesentlicher Nachteil bei weiterem Zuwarten. Typische Anlässe sind eine eingestellte Krankengeldzahlung, eine dringend benötigte Versorgung mit einem Hilfsmittel oder eine kurzfristig anstehende Behandlung. Das Gericht entscheidet in solchen Verfahren binnen weniger Tage bis Wochen, der Widerspruch in der Hauptsache läuft daneben weiter.

Kostenlos berät die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland, telefonisch und schriftlich über ein gesichertes Onlineportal. Hinzu kommt die persönliche Beratung vor Ort, derzeit an 17 Standorten in 14 Städten und 12 Bundesländern. In Hessen gibt es noch keine Beratungsstelle, eine feste Beratungsstelle in Frankfurt am Main ist angekündigt. Sozialverbände wie VdK und SoVD bieten ähnliche Hilfe an, ebenso die Verbraucherzentralen und die Sozialdienste der Kliniken. Bei Sozialverbänden setzt die Beratung meist eine Mitgliedschaft mit Beitrag voraus. Bei den Verbraucherzentralen ist die ausführliche Einzelberatung teils kostenpflichtig. Diese Stellen erklären die Rechtslage allgemein und ordnen den Bescheid ein, eine anwaltliche Vertretung im Einzelfall ersetzen sie nicht. Bei komplexen medizinrechtlichen Fragen, etwa wenn zusätzlich ein Behandlungsfehler im Raum steht, vermittelt ein spezialisierter Patientenanwalt weiterführende Unterstützung.

Fazit zum Widerspruch gegen die Krankenkasse

Fazit zum Widerspruch gegen die KrankenkasseEin Ablehnungsbescheid ist eine Zwischenstation im Verfahren. Die Monatsfrist ab Bekanntgabe reicht für einen kurzen schriftlichen Widerspruch aus. Bei fehlender oder falscher Rechtsbehelfsbelehrung beträgt sie ein Jahr. Die Begründung dazu lässt sich später in Ruhe nachreichen. Akteneinsicht in das Gutachten des Medizinischen Dienstes und ärztliche Stellungnahmen zum konkreten Bedarf schaffen die Grundlage. Dazu gehört ein Blick auf die Entscheidungsfristen der Kasse, die bei Reha-Leistungen nach § 18 SGB IX abweichen. Anschließend prüft der Widerspruchsausschuss, danach steht das kostenfreie Verfahren vor dem Sozialgericht offen, in dringenden Fällen begleitet von einem Eilantrag.